Anmeldung Familienfreizeit (2984)

Anmeldung Familienfreizeit (2984)

Die Anmeldung zur Familienfreizeit wird voraussichtlich ab Januar 2024 wieder möglich sein!

Bitte beachten Sie: dieses Formular dient ausschließlich zur Anmeldung für die Familienfreizeit (2984).
Für alle anderen Camps nutzen Sie bitte den in der jeweilogen Camp-Beschreibung angebrachten Button.

(*Pflichtfelder)

*Teilnehmer:in E1 hat Essensbesonderheiten

Teilnehmer:in E2 hat Essensbesonderheiten

*Teilnehmer:in K1 hat Essensbesonderheiten

*Möchten Sie ein weiteres Kind anmelden? (2)

*Teilnehmer:in K2 hat Essensbesonderheiten

*Möchten Sie ein weiteres Kind anmelden? (3)

*Teilnehmer:in K3 hat Essensbesonderheiten

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*Teilnehmer:in K4 hat Essensbesonderheiten

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*Teilnehmer:in K5 hat Essensbesonderheiten

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*Teilnehmer:in K6 hat Essensbesonderheiten

*Nehmen Sie zum ersten Mal an der Familienfreizeit teil?

Wie möchten Sie in der Hütte untergebracht werden?

Ich bin damit einverstanden, dass Fotos und Videoaufnahmen, auf denen mein oben genanntes Kind zu sehen ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken gemacht und kostenlos verwendet werden dürfen.

Ist Ihr Kind Mitglied im CVJM Hannover e.V.?

Wünschen Sie eine Schnuppermitgliedschaft?

Um auch weiterhin über die Arbeit des CVJM Hannover e.V. informiert zu werden, bevollmächtige ich den CVJM Hannover e.V.

*Erklärung eines/einer Erziehungsberechtigten

Alle angekreuzten Bevollmächtigungen können jederzeit schriftlich widerrufen werden. Schicken Sie hierfür bitte eine kurze und formlose E-Mail an info@cvjm-hannover.de.

Teilnahmebedingungen

1. Allgemeines

Wer sich zu den Freizeiten des CVJM Hannover e.V. - nachfolgend "CVJM" genannt - anmeldet, ist gewillt, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen. Erholung, Begegnung, Besinnung sind Inhalte des Programms. Auch als CVJM und Reiseveranstalter bewegen wir uns nicht im rechtsfreien Raum. Gewisse Regelungen müssen auch zwischen uns und unseren Teilnehmern getroffen werden. Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und uns, dem CVJM, in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften §§ 651 a ff. BGB die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart:

2. Anmeldung und Vertragschluss

a) Nach vorstehender Maßgabe kann an den Freizeiten des CVJM grundsätzlich jeder teilnehmen, sofern für die jeweilige Freizeit keine Teilnahmebeschränkungen, z.B. nach Alter oder Geschlecht, angegeben sind.

b) Die Anmeldung soll auf dem Vordruck des CVJM erfolgen. Bei
Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den gesetzlichem/n Vertreter/n zu unterschreiben.

c) Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom CVJM schriftlich bestätigt worden ist (Teilnahmebestätigung).

d) Weicht die Teilnahmebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des CVJM vor, an das sich der CVJM 10 Tage ab Zugang der Teilnahmebestätigung gebunden hält und das innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung angenommen werden kann.

3. Zahlungsbedingungen

Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, die auch als Rechnung gilt, und des Sicherungsscheins vom CVJM ist binnen 14 Tagen eine Anzahlung von 20% des Reise- bzw. Freizeitpreises vom Teilnehmer zu leisten. Der Restbetrag ist bei Aushändigung der kompletten Reise bzw. Freizeitunterlagen nach Rechnungsstellung, frühestens aber 4 Wochen vor Reise- bzw. Freizeitbeginn fällig.

4. Leistungen

a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung des CVJM sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Teilnahmebestätigung.
b) Mündlich getroffene Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht vom CVJM schriftlich bestätigt worden sind. Eventuelle Kurzhinweise auf Zahlkarten oder Banküberweisungen, soweit sie nicht die Zahlung betreffen, finden keine Berücksichtigung.
c) Eine in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung bezieht sich auf die Klassifizierungen im Zielgebiet; fehlt eine solche, gilt unser eigenes Klassifizierungssystem.

5. Leistungsänderungen

a) Der CVJM ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reise- bzw. Freizeitvertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Abweichungen einzelner Reise- bzw. Freizeitleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

b) Der CVJM ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. Mindestteilnehmerzahl

Der CVJM kann von dem Reisevertrag bis 4 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der jeweiligen Reise- bzw. Freizeitausschreibung (siehe Prospekt) angegeben. Eine entsprechende Mitteilung muss dem/der Teilnehmer/in bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet.

7. Preisänderungen

a) Der CVJM ist berechtigt, den Reise- bzw. Freizeitpreis im gesetzlich zulässigen Rahmen nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Freizeitbeginn ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Für ein Erhöhungsverlangen ist maßgeblich, dass sich der Reisepreis um den Betrag erhöht, wie sich die Beförderungskosten, Hafen- oder Flughafengebühren sowie
Änderungen der Wechselkurse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöht haben.

b) Der CVJM ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/in bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine spätere Preiserhöhung ist unzulässig.

c) Der/die Teilnehmer/in ist berechtigt, bei einer Preiserhöhung, die mehr als 5% des Reisepreises ausmacht, oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reise-, bzw. Freizeitleistung vom Vertrag kostenlos zurückzutreten.

d) Dem/der Teilnehmer/in steht alternativ - ebenso wie bei einer zulässigen Reise- bzw. Freizeitabsage durch den CVJM - das Recht zu, vom CVJM die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise bzw. Freizeit zu verlangen, wenn der CVJM in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den/die Teilnehmer/in anzubieten.

e) Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber dem CVJM geltend zu machen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der/die Teilnehmer/in einzelne Reise-, bzw. Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der CVJM bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt durch den/die Teilnehmer/in, Umbuchung, Ersatzpersonen, Stornokosten

a) Der Rücktritt ist dem/der Teilnehmer/in jederzeit vor Beginn der Reise bzw. Freizeit möglich und sollte zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim CVJM.

b) Tritt der/die Teilnehmer/in vom Reise- bzw. Freizeitvertrag zurück, oder tritt er/sie, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Reise bzw. Freizeit nicht an, kann der CVJM eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reise- und Freizeitvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen:

bis 60 Tage vor Reise-, Freizeitbeginn: 20% des Reisepreises
59 bis 30 Tage vor Reise-, Freizeitbeginn: 30% des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reise-, Freizeitbeginn: 40% des Reisepreises
14 bis 08 Tage vor Reise-, Freizeitbeginn: 60% des Reisepreises
07 bis 01 Tage vor Reise-, Freizeitbeginn: 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder später: 90% des Reisepreises

c) Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reise- bzw. Freizeitleistung. Dem/der Teilnehmer/in bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des CVJM geringer ausfällt, als die angegebenen Pauschalsätze.

d) Tritt der/die Teilnehmer/in ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise bzw. Freizeit nicht an, so gilt dies als am Abreisetag bzw. Tag des Freizeitbeginns erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Reise- bzw. Freizeitpreises stellt in keinem Fall eine, auch nicht schlüssige, Rücktrittserklärung dar.

e) Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderung. Der CVJM ist berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reise- bzw. Freizeitbeginn 30,- € pro Person an Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern deren Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den in Absatz a) genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

f) Bis vor Reisebeginn kann sich ein/e Teilnehmer/in bei der Durchführung der Fahrt durch eine dritte Person ersetzen lassen. Die dritte Person tritt sodann mit allen Rechten und Pflichten aus dem Reise bzw. Freizeitvertrag (§ 651 BGB) an seine/ihre Stelle. Hierfür werden, wie bei der Umbuchung, 30,- € Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

g) Der CVJM kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn diese den besonderen Reise-, bzw.- Freizeiterfordernissen (z.B. Alter, Geschlecht) nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen.

10. Kündigung wegen höherer Gewalt

a) Wird eine Reise bzw. Freizeit infolge bei Vertragschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der CVJM als auch der/die Teilnehmer/in den Vertrag kündigen.

b) Wird der Vertrag gekündigt, verliert der CVJM den Anspruch auf den vereinbarten Reise- bzw. Freizeitpreis, kann jedoch für bereits erbrachte oder zur Reise-, bzw. Freizeitbeendigung noch zu erbringende Reise- oder Freizeitleistungen eine nach § 638 Absatz 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der CVJM ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den/die Teilnehmer/in zurück zu befördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von dem/der Teilnehmer/in und vom CVJM je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Teilnehmer/in zur Last.

11. Kündigung durch den CVJM aus wichtigem Grund/Ausschluss des Teilnehmers

a) Der CVJM erwartet, dass der/die Teilnehmerin sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer und Betreuerinnen Folge leistet sowie die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert.

b) Wenn sich ein/e Teilnehmer/in trotz Abmahnung durch den CVJM oder seinen Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander und die Gemeinschaft der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die anderen Gruppenteilnehmer/innen gefährdet oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob verstößt, kann der CVJM den/die Teilnehmer/in nach Abmahnung ohne Erstattung des Reise- bzw. Freizeitpreises von der weiteren Reise bzw. Freizeit ausschließen und nach Hause schicken.

c) Von einer Abmahnung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Verhalten des Teilnehmers derart unverantwortlich ist, dass trotz der Aufsicht des Veranstalters eine erhebliche Gefährdung des Teilnehmers selbst oder anderer beteiligter Personen eintreten kann oder der/die Teilnehmer/in die Abmahnung verhindert.

d) Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers bzw. des gesetzlichen Vertreters. Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reise- bzw. Freizeitpreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinkonsum bzw. -missbrauch und der Besitz oder der Konsum illegaler Drogen jeglicher Art.

12. Gewährleistungsansprüche aus dem Reise- bzw. Freizeitvertrag/Verjährung

a) Wird die Reise bzw. Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, hat der/die Teilnehmer/in nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reise- bzw. Freizeitpreises, Kündigung des Vertrages sowie Schadensersatz (§651c- §651f BGB), wenn der/die Teilnehmer/in es nicht schuldhaft unterlässt, einen aufgetretenen Mangel während der Reise bzw. Freizeit dem CVJM anzuzeigen.

b) Der/die Teilnehmer/in kann bei einem Reise- bzw. Freizeitmangel nur Selbstabhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise bzw. Freizeit kündigen, wenn er dem CVJM eine angemessene Frist zur Abhilfe gewährt bzw. die Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers geboten ist.

c) Eine Mängelanzeige nimmt die vom CVJM eingesetzte Reise- bzw. Freizeitleitung entgegen. Sollte diese wider Erwarten nicht zu erreichen sein, so kann die Mängelanzeige auch direkt gegenüber dem CVJM Hannover e.V., Limburgstraße 3, 30159 Hannover, Telefon 0511-368468-0, Fax 0511-36846868, erhoben werden.

d) Vertragliche Gewährleistungsansprüche hat der/die Teilnehmer/in nach dem Gesetz (§651g BGB) innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bzw. Freizeit gegenüber dem CVJM geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der/die Teilnehmer/in Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

e) Die vertraglichen Gewährleistungsansprüche aus den §§ 651c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem/der Teilnehmer/in und dem CVJM über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der/die Teilnehmer/in oder der CVJM die Verhandlung endgültig verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Haftung

Der CVJM haftet für eine gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

14. Beschränkung der Haftung

a) Die vertragliche Haftung des CVJM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

1) ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch groß fahrlässig herbeigeführt wird oder

2) der CVJM für einen dem/der Teilnehmer/in entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Für alle gegen den CVJM gerichteten Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und keine Körperschäden zum Gegenstand haben, ist die Haftung auf den dreifachen Reise- bzw. Freizeitpreis beschränkt.

c) Der CVJM haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

d) Ein Schadensersatzanspruch gegen den CVJM ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

15. Haftungsausschluss

Der CVJM übernimmt keine Haftung bei Einbruch oder Diebstahl. Es wird daher der Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung empfohlen. Der/die Teilnehmer/in haftet für jeden Schaden, der durch die von ihr/ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

a) Der CVJM weist in der Reisebeschreibung vor Vertragsabschluss auf die notwendigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften hin. Der Hinweis erstreckt sich auch auf die eventuellen Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Der CVJM wird den/die Teilnehmer/in im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eventuelle bis zum Reiseantritt eintretende Änderungen hinweisen.

b) Für die Beschaffung der Reise- bzw. Freizeitdokumente und die Einhaltung der Vorschriften ist allein der/die Teilnehmer/in verantwortlich.

c) Sollten trotz der dem/der Teilnehmer/in erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder von dem/der Teilnehmer/in nicht eingehalten werden, sodass der/die Teilnehmer/in deswegen die Reise nicht antreten kann, ist der CVJM berechtigt, den/die Teilnehmer/in mit entsprechenden Rücktrittskosten zu belasten.

17. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, Auslands-
Krankenversicherung

Es wird dringend empfohlen, sowohl eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung als auch eine Auslands-Krankenversicherung abzuschließen. Informationen darüber sind beim CVJM erhältlich.

18. Insolvenzschutz

Der CVJM hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass dem/der Teilnehmer/in folgendes erstattet wird: Der gezahlte Reise- bzw. Freizeitpreis, soweit Reiseleistungen wegen der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz ausfallen und notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise. Der/die Teilnehmer/in hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung.

19. Teilwirksamkeit

a) Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druckfehlern bleibt dem CVJM vorbehalten.

b) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw.
Freizeitvertrages oder der Allgemeinen Reise- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Reise- und Teilnahmebedingungen für Camps und Freizeiten des CVJM Hannover e.V.

 

 

 

Christlicher Verein Junger Menschen Hannover e.V.

Limburgstraße 3
30159 Hannover
Tel.: 0511  368468 -0